Cannabis-Gesetz
Verordnungen der einzelnen Bundesländer zur Mitführung geringer Drogenmengen
Zu beachten ist, dass die gemachten Angaben keinesfalls ein Freischein zum freien Mitführen von Drogen in den einzelnen Bundesländern sind, sondern nur eine grobe Richtlinie.
Als strafbar wird jeder Besitz von im Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Rauschmitteln ohne entsprechende amtliche Erlaubnis oder persönlich ausgestellten Rezept angesehen.
Die Staatsanwaltschaft kann, muss aber nicht, von einer Klage absehen, wenn die Menge im Besitz gering ist und offensichtlich für den persönlichen Bedarf vorgesehen ist. Das bedeutet im Klartext, dass die Polizei bei einem (auch geringen) Drogenfund an einer Person, diese mit aufs Revier nehmen muss, um dort ihre Personalien zu erfassen, wobei die Klage seitens der Staatsanwaltschaft eventuell entfällt.
Baden-Württemberg:
Eine gewichtsmäßige Festlegung der geringen Menge wird bewusst unterlassen, um den Eindruck in der Öffentlichkeit zu vermeiden, Besitz und Erwerb von bestimmten Mengen Cannabis seien staatlich toleriert.
Von gelegentlichem Eigenkonsum wird ausgegangen, wenn der Täter im letzten Jahr nicht mit Drogen auffällig geworden ist. Auf Wiederholungstäter ist der Paragraph 31a des BtmG nicht anzuwenden. Öffentliches Interesse wird grundsätzlich aus generalpräventiven Überlegungen heraus angenommen, insbesondere auch beim Konsum im Strafvollzug.
Bayern:
Im Anwendungsbereich des Paragraphen 31a BtmG wird immer auf die Umstände des Einzelfalls abgestimmt, einen Einstellungsautomatismus gibt es nicht. Als gering kann eine Menge Cannabis von höchsten 6 Gramm eingestuft werden.
Gelegenheitskonsument ist nur, wer innerhalb des letzten Jahres nicht mit Drogen auffällig geworden ist, bei anderen Wiederholungstätern wird das Verfahren nicht eingestellt. Bezüglich der geringen Schuld und des öffentlichen Interesses wird darauf abgestellt, ob Fremdgefährdung vorliegt.
Berlin:
Die geringe Menge geht bis zu zwei Konsumeinheiten Cannabis, bzw. Marihuana (eine Konsumeinheit beträgt laut Rechtsprechung ca. zwei Gramm). Bei sechs bis 15 Gramm kann nach Umständen des Einzelfalls von Strafverfolgung abgesehen werden, wenn die Schuld gering ist und keine Fremdgefährdung vorliegt.
Geringe Schuld wird bei Wiederholungstätern angenommen, wenn sechs Monate zwischen den Delikten liegen. Öffentliches Interesse wird grundsätzlich (besonders bei harten Drogen) angenommen, wenn Kinder oder nicht abhängige Jugendliche verführt werden.
Brandenburg:
Als gering wird eine Menge Betäubungsmittel angesehen, die bei etwa drei Gelegenheiten verbraucht werden kann; dies entspricht bei Cannabisprodukten etwa sechs Gramm. Eine Einstellung des Verfahrens ist auch bei Wiederholungstätern möglich. Öffentliches Interesse wird nur angenommen, wenn die Gefahr besteht, daß durch das Verhalten des Beschuldigten Dritte erstmalig in Berührung kommen.
Bremen:
Als gering wird eine Menge von sechs bis acht Gramm, im Einzelfall bis zu 10 Gramm Cannabis angesehen (Kokain bis zwei Gramm, Heroin bis ein Gramm). Die Einstellung des Verfahrens im Wiederholungsfall ist "nicht ausgeschlossen".
Hamburg:
Eine geringe Menge zum Eigenverbrauch wird angenommen, wenn der Täter nur soviel Haschisch bzw. Marihuana besitzt, wie in eine Streichholzschachtel passt; dies entspicht ca. 20 Gramm (ein Gramm Kokain, ein Gramm Heroin).
Öffentliches Interesse liegt vor, wenn "besonders sozialschädigendes Verhalten" des Täters anzunehmen ist (Gebrauch der Droge in einer Weise, die Verführungswirkung auf nicht abhängige Jugendliche oder Heranwachsende hat; ostentativer Gebrauch in der Öffentlichkeit; Konsum im Strafvollzug bedingt in der Regel kein öffentliches Interesse).
Geringe Schuld wird bei nicht auszuschließender BTM-Abhängigkeit und bei nicht abhängigen Erst- oder Zweittätern angenommen.
Hessen:
Eine geringe Menge wird bis zu 30 Gramm Haschisch oder Marihuana angenommen (Kokain, Amphetamine, Heroin jeweils ein Gramm). Bei konsumbezogener Begehungsweise sollen die Staatsanwaltschaften das Verfahren einstellen, wenn der Beschuldigte mit Mengen dieser Grenzwerte Umgang hatte.
Mecklenburg-Vorpommern:
Es wird nach Einzelfallprüfung entschieden, ob das Verfahren eingestellt werden kann. Einstellungen erfolgten bisher lediglich in "wenigen besonders gelagerten Einzelfällen, in denen die Beschuldigten nicht mehr als fünf Gramm Haschisch in Besitz hatten".
Niedersachsen:
Eine geringe Menge wird mit sechs Gramm angegeben, in Einzelfällen kann auch bei einer Menge bis zu 15 Gramm Cannabis (Kokain, Heroin: 0,5 Gramm) das Verfahren eingestellt werden. Öffentliches Interesse an Verfolgung ist nur bei Fremdgefährdung gegeben.
Nordrhein-Westfalen:
Die geringe Menge Haschisch oder Marihuana beträgt bis zu 10 Gramm (Kokain, Amphetamine, Heroin: 0,5 Gramm) bei durchschnittlichem Wirkstoffgehalt. Bei nicht abhängigen Tätern wird eine geringe Schuld bei Erst- und Zweittätern angenommen; bei wiederholtem Antreffen mit BTM kommt eine Einstellung des Verfahrens nur bei Einzelfällen in Betracht. Öffentliches Interesse wird nur bei besonders sozialschädigendem Verhalten angenommen.
Allerdings liege beim Konsumverhalten von Strafgefangenen in der Regel öffentliches Interesse vor, so dass hier Strafverfolgung gegeben sei. Die Polizei führt eine Vernehmung durch, nimmt Wägung und Vortest des Betäubungsmittels vor, führt eine Erklärung über die Einziehung von BTM und Konsumutensilien herbei und übersendet diese Strafanzeige unmittelbar der Staatsanwaltschaft.
Rheinland-Pfalz:
Eine geringe Menge wird bis zu 10 Gramm Cannabis angenommen (bzgl. anderer BTM wird im Einzelfall über die Einstellung entschieden. Grenzwerte liegen nicht vor).
Eine Einstellung ist auch bei wiederholter Strafbegehung möglich. Solange der Täter zum gelegentlichen Eigenverbrauch mit Cannabis umgeht, wird geringe Schuld als gegeben angesehen. Öffentliches Interesse liegt lediglich bei Fremdgefährdung vor.
Die Polizeianweisungen ähneln denen in Nordrhein-Westfalen; Durchsuchungen, kriminaltechnische Untersuchungen oder Zeugenvernehmungen sind in der Regel nicht notwendig.
Mit einer Bundesratsinitiative will Rheinland-Pfalz eine bundeseinheitliche Regelung erreichen. Danach sollen Erwerb und Besitz von bis zu 20 Gramm Cannabis nicht mehr als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden.
Saarland:
Aus dem Saarland ist nur bekannt, dass drei bis sechs Konsumeinheiten bis zu 10 Gramm Cannabis als geringe Menge gewertet werden (Kokain und Heroin: zwei bis drei Konsumeinheiten).
Sachsen:
Auf den Erlass von Richtlinien wurde verzichtet. Es sind jeweils Einzelfallentscheidungen zu treffen, wobei eine geringe Menge bei zwei, höchstens drei Konsumeinheiten Haschisch bzw. Marihuana angenommen werden kann.
Im Wiederholungsfall kommt ein Absehen von Strafverfolgung nur in Betracht, wenn die Konsumenten nicht innerhalb einer Jahresfrist auffällig geworden sind. Ein öffentliches Interesse ist auf jeden Fall bei Fremdgefährdung gegeben.
Sachsen-Anhalt:
Der Grenzwert, bis zu dem eine geringe Menge anzunehmen ist, wurde im Dezember 1994 auf sechs Gramm Haschisch oder Marihuana festgesetzt. Bei Konsum im Strafvollzug besteht öffentliches Interesse.
Schleswig-Holstein:
Eine geringe Menge Haschisch bzw. Marihuana wird bis zu einem Grenzwert von 30 Gramm Bruttogewicht angenommen (Kokain und Amphetamine: bis fünf Gramm; Heroin bis zu einem Gramm). In der Regel besteht in Fällen, in denen sich konsumbezogene Handlungen auf eine solche geringe Menge Betäubungsmittel beziehen, kein öffentliches Interesse an Strafverfolgung (auch nicht bei Konsumverhaltensweisen Gefangener im Strafvollzug).
Die Staatsanwaltschaft sieht deshalb auch in Wiederholungsfällen von einer Verfolgung ab, solange nicht der Verdacht der Fremdgefährdung, bzw. des Handeltreibens besteht.
Polizeianweisungen: wie in Nordrhein-Westfalen - auch wenn die beschuldigte Person die Herkunft des Betäubungsmittels nicht preisgibt.
Thüringen:
Hier wurden bislang keine Grenzwerte festgesetzt. Es besteht generell nicht die Absicht, den Verfolgungsdruck zu mindern, Die Voraussetzungen des Paragraphen 31a BtmG werden bei harten Drogen wegen des entgegenstehenden öffentlichen Interesses grundsätzlich verneint.